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Beratungshilfe

Beratungshilfe

Für den Bürger besteht die Möglichkeit, kostenlose Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten (lediglich eine Pauschale von 10,-- EUR kann geltend gemacht werden) bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht (z.B. durch Gewerkschaften, Berufsverbände, Haus- und Grundbesitzervereine, Mietervereine, Rechtschutzversicherungen usw.) und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe (Berechtigungsschein) kann der Ratsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn zusätzliche Kosten entstehen.

Den Antrag auf Beratungshilfe und das Hinweisblatt können Sie als pdf-Dokument downloaden.

Prozesskostenhilfe

Wozu Prozesskostenhilfe?

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt. Die Prozesskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Dazu schreibt das Gesetz vor: ,,Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach, wer

- einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und

- nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin muss grundsätzlich bei dem Gericht zugelassen sein. Sollte dies nicht zutreffen, kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auf die Vergütung der Mehrkosten verzichtet.

Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, u. U. bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.

Sie können den Antrag und das Hinweisblatt auch als PDF-Dokument downloaden.

Rechtsantragstelle

Die Rechtsantragstelle ist eine Abteilung des Gerichts, die für die Entgegennahme von Erklärungen und Anträgen zuständig ist. Sie erbringt damit eine Dienstleistung für Bürgerinnen und Bürger, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. Hier helfen Ihnen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Gerichts, Ihre Anträge und Erklärungen in der für das betreffende Verfahren erforderlichen Form abzugeben. Es wird allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass insofern keine Rechtsberatung stattfindet.

Die Aufgabe der Rechtsantragstelle ist in den Verfahrensordnungen festgelegt, in dem bestimmt wird, dass "Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts" erfolgen können. Eine Regelung enthält z. B .§ 496 der Zivilprozessordnung (ZPO) für das Verfahren vor den Amtsgerichten. Zu beachten ist allerdings, dass für bestimmte Verfahren so genannter Anwaltszwang herrscht. Hier müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und können auch nur über den Anwalt Erklärungen abgeben.

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