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Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist ein selbständiges, hoheitlich tätiges Organ der Rechtspflege. Er übt als Beamter die Zwangsgewalt des Staates in eigener Verantwortung aus. Im Rahmen des konkreten Vollstreckungsauftrages handelt er selbständig und eigenverantwortlich gegenüber den Parteien und dem Gericht.

Allgemeine Hinweise zum Zwangsvollstreckungsrecht befinden sich im Landesjustizportal

Für Aufträge zur Vollstreckung von Geldforderungen sind ab dem 01.04.2016 verbindlich Vordrucke zu nutzen. Formulare für Vollstreckungsanträge finden Sie hier.


Die Zuständigkeit des einzelnen Gerichtsvollziehers ergibt sich aus der Adresse des Schuldners. Es ist aber zweckmäßig, Zustellungsaufträge und Vollstreckungsaufträge an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Osnabrück zu richten:

Amtsgericht Osnabrück
-Gerichtsvollzieherverteilerstelle-
Kollegienwall 29/31
49074 Osnabrück
Telefon: 0541 315 2039


Direkte Aufträge an die Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen sollten nur nach vorheriger Absprache mit dem jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher oder der zuständigen Gerichtsvollzieherin erteilt werden. Etwaige Verzögerungen durch krankheitsbedingt oder urlaubsbedingte Abwesenheiten können durch Einreichung über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle vermieden werden.

Ihre Aufträge werden unverzüglich an die zuständige Gerichtsvollzieherin oder den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet.


Die Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen für die in die Zuständigkeit des Amtsgerichtsbezirks Osnabrück fallenden Aufträge, die Geschäftsverteilung für die einzelnen Bezirke und die Kontaktdaten der Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen können Sie den anliegenden Verzeichnissen entnehmen:

Bezirkseinteilung und Kontaktdaten Stand 05.02.2024 - nicht barrierefrei


Straßenverzeichnis Stand 22.02.2024 - nicht barrierefrei


Für Eilsachen außerhalb der Geschäftszeiten findet:

a) freitags, am Gründonnerstag sowie am 23.12. und 30.12., sofern die beiden letztgenannten Tage auf einen Wochentag in der Zeit von 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr,

b) samstags, sonntags, an Feiertagen und arbeitsfreien Tagen im Sinne der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr.

ganzjährig ein Wochenendbereitschaftsdienst statt:

 

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